Satzung

Satzung united.help


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Fassung vom 22.08.2020

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “united.help”
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) united.help steht für die gemeinsamen, selbstlosen, innovativen, technokratischen und nachhaltigen Ziele der Schaffer und Nutznießer von Technologie und Wissen.  Im Ergebnis werden die Vorteile und Erfahrungen zum Wohle der Gesellschaft und jedes Einzelnen dezentral eingesetzt.
(2) Zentrale Motivation des Vereins ist es, die Kluft des Wissens zwischen Anwendenden/Interessierten und Experten zu verkleinern.
Dies soll unkompliziert erreicht werden durch:

  • eine Plattform für Innovationen, sowie die persönliche und technische Weiterentwicklung
  • den einfachen Zugang zu neuen Technologien, sowie das freudige Arbeiten damit
  • den konstanten Anschluss an den aktuellen Stand der Technik und die Bewertung der Vorteile/Nachteile und Chancen/Risiken
  • den Wissensaustausch der Mitglieder untereinander
  • die Hilfestellungen der Mitglieder
  • Begeisterung für die digitale Welt sowie einen vereinfachten Einstieg
  • öffentliche Veranstaltungen wie Seminare, Workshops sowie Vorträge
  • eine klare Außendarstellung der Vereinspositionen mit Hilfe digitaler, neuer Medien
  • die Unterstützung und Verwirklichung von wertekonformen Interessensgruppen


(3) united.help unterstützt beim ständigen Austausch und bittet um Feedback seiner Mitglieder und nutzt dieses zur stetigen Weiterentwicklung.
(4) Der Verein setzt sich für deren Aufklärung, Beratung, Rechte und insbesondere deren Schutz als Nutzer ein.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Als Mitglied kommt jede juristische sowie jede natürliche Person in Frage, die den Mitgliedsantrag ausfüllt und einreicht. Über dessen Annahme entscheidet der Vorstand. Hierbei wird zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden.
(2) Aktive Mitglieder zeichnen sich durch ihre aufgebrachte Zeit und geleistete Hilfestellung gegenüber der Gesellschaft, dem Verein und seinen Fördermitgliedern aus. Das Wissen der aktiven Mitglieder ist das wertvollste Vereinsgut.
(3) Vor Annahme des Mitgliedsantrags juristischer Personen wird ein internes Audit durchgeführt, durch das überprüft wird, ob die Vereinswerte im Unternehmen gelebt und umgesetzt werden.
(4) Durch Antrag auf Mitgliedschaft wird die Anerkennung der Vereinssatzung bekundet. Genereller Aufnahmeanspruch besteht zu keiner Zeit.
(5) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(6) Die Mitgliedschaft startet mit der Bewilligung des Mitgliedsantrags durch den Vorstand.
(7) Personen, die sich in besonderem Maße an der Weiterentwicklung von Technologien beteiligt haben oder die Werte des Vereins öffentlich vertreten, können vom Vorstand, auf Basis einer Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind bis zu ihrem Wechsel in eine andere Mitgliedsform von Beitragszahlungen und Wahlen ausgeschlossen.

§ 4 Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Dauer der Mitgliedschaft bezieht sich direkt auf die Länge der gewählten Abrechnungsart des Mitgliedsbeitrags des Vereinsmitglieds und verlängert sich automatisch um diesen Zeitraum. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Mitgliedschaft vorzeitig wie in §6 der Satzung geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft für juristische Personen ist auf 2 Jahre begrenzt. Eine Erneuerung ist wie ein Neueintritt zu bewerten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet die festgelegten Beiträge zu zahlen.
(2) Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen lediglich das Anwesenheits- und Rederecht.
(4) Fördermitglieder unterstützen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge die inhaltliche Arbeit des Vereins und profitieren von den Leistungen der aktiven Mitglieder.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die aktiven Mitglieder erhalten, entsprechend ihrer Leistung, angemessene Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Tod oder Erklärung des Austritts.
(b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(c) bei Nichteinhaltung der Beitragspflicht nach Mahnverfahren.
(d) mit Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand.
(e) bei ordentlicher Kündigung zum Ende des laufenden Monats.
(2) Die Kündigung muss mindestens 7 Tage vor Ablauf eines Monats schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds ist folgendermaßen geregelt:
(a) Ein Vereinsmitglied muss einen Ausschlussantrag unter Nennung der wichtigen Gründe (und etwaiger Beweise) und dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form dem Vorstand vorlegen.
(b) Prüfung des Ausschlussantrags und Zusammentragen von Beweisen durch den Vorstand.
(c) Über den Antrag wird in der einer Vorstandssitzung abgestimmt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Beiträge werden anhand der Beitragsordnung von Mitgliedern, mit Ausnahme von Gründungs- und Ehrenmitgliedern, erhoben. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Für die Deckung von Kosten für Projekte oder Vorhaben, die im Einklang mit dem Zweck des Vereins stehen, können in der Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge beschlossen werden.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung kann persönlich oder digital beigewohnt werden. Die Form und die Bedingungen werden vorher vom Vorstand auf ein einheitliches Medium/Ort festgelegt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
(a) die Genehmigung des Finanzberichts,
(b) die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Satzungsänderungen,
(d) die Gestaltung und Genehmigung der ​Beitragsordnung​,
(e) die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
(f) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
(g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
(h) die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Einladung der Mitglieder muss mindestens drei Wochen vorher in schriftlicher Form, unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Vorliegende Anträge müssen den Mitgliedern mindestens ab Versand der Einladung zur Verfügung gestellt werden. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Beschlussvorlagen müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in ordentlicher schriftlicher Form eingegangen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können sowohl persönlich als auch digital an den Versammlungen teilnehmen. Die Überprüfung der Vereinsmitgliedschaft erfolgt vor der Teilnahme.
(6) Jedes aktive Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, ist mit einer Stimme wahlberechtigt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Logbuch anzufertigen. Dies muss mindestens folgende Punkte enthalten: Ort/Medium und Tag der Versammlung, die digital sowie persönlich erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge, gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Das Logbuch ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Logbuchführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Einsicht der Logbücher. Einspruch gegen das letzte Logbuch kann nur schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Protokollierung beim Schriftführer erhoben werden.
(8) Die Wahlen finden geheim in Form der “Wahl durch Zustimmung” statt. Alle Wahlberechtigten können beliebig vielen Positionen jeweils eine Stimme geben. Jede zu beschließende Position wird einzeln gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Möchte ein Mitglied nicht physisch an der Wahl teilnehmen, erfolgt die Stimmabgabe über ein in der Einladung definiertes Werkzeug. Die Überlegungsfrist beginnt mit dem Empfang der Einladung und endet einen Tag vor der physischen Mitgliederversammlung. Die Auswertung der Stimmen erfolgt gemeinsam mit der Auswertung der lokal abgegeben Stimmen. Sie werden vom Vorstand zusammengefasst und das Ergebnis den Mitgliedern noch während der Versammlung mitgeteilt. Eine Protokollierung der Wahl sowie der Wahlergebnisse findet durch den Schriftführer statt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Pressesprecher/in sowie bis zu drei Beisitzern /Beisitzerinnen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch alle aktiven Mitglieder sowie die Gründungsmitglieder in geheimer Wahl gewählt. Dieses Recht der Gründungsmitglieder endet mit dem erstmaligem Austritt aus dem Verein und berechtigt nicht zu mehrfacher Stimmabgabe. Die Wiederwahl der Vorstandsposten ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wenn ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt erklärt, ist diese Position baldestmöglich durch Neuwahl wieder zu besetzen.
(4) Das Amt als Mitglied des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Vorstandsmitglieder müssen volljährige, mündige und natürliche Personen sein.
(7) Die Handlungen des Vereins können bis 1000 € eigenständig von einem Vorstandsmitglied bewilligt werden. Sobald die geplante wirtschaftliche Betätigung diesen Wert übersteigt, muss dies vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden. Dies umfasst den Erwerb oder Verkauf von Vereinsgütern, die Belastung aller sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstückseigene Rechte und die Aufnahme von Krediten. Diese Regelung ist sowohl vereinsintern als auch im Außenverhältnis gültig.
(8) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand nach Vorgabe der Satzung unter der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vereinsvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten in Sitzungen, die der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anberaumt.
(9) Beschlüsse können während der Vorstandssitzung getroffen werden, sobald mindestens 51% des Vorstandes anwesend ist. Geleitet wird die Sitzung durch den 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Form gefasst. Bei Stimmengleichheit wird durch die Stimme des Sitzungsleiters entschieden. Beschlüsse müssen in schriftlicher Form digital festgehalten werden.
(10) Protokolle der Vorstandssitzungen verfasst der Schriftführer oder bei Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Protokolle werden bis spätestens 7 Tage nach dem Stattfinden der Sitzung an alle Vorstandsmitglieder versendet. Das Protokoll muss von allen zum Sitzungszeitpunkt anwesenden Vorstandsmitglieder durch Unterschrift genehmigt werden. Sollte innerhalb dieser 7 Tage die nächste Vorstandssitzung stattfinden, muss das Protokoll bereits bei allen Vorstandsmitgliedern vorliegen.
(11) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zu Behebungen gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Auflösung des Vereins muss der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
(4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Organisation.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins ist ein Liquidator zu bestellen.

§ 12 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Diese Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Alle Vereinsmitglieder müssen von der Änderung in Kenntnis gesetzt werden.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder nichtig werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Bei Notwendigkeit ist die angreifbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem Verein hinaus. Das Präsidium oder ein Bevollmächtigter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen. Vom Verein ehrenamtlich tätige Personen dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedsgruppen übermittelt werden, soweit dies zu ihrer Tätigkeit notwendig ist. Adress- und Geburtstagslisten dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt werden und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden. Soweit ein Mitglied diesem nicht ausdrücklich widerspricht.

Zur besseren Lesbarkeit werden in diesem Dokument personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, generell nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt, also z.B. „Teilnehmer“ statt „TeilnehmerInnen“ oder „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“.

Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.06.2020 in Würzburg beschlossen.