Beitragsordnung

(1) Allgemein
Die Vereinstätigkeiten werden durch die Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen Dritter verwirklicht. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages haben die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder andere Leistungen.

(2) Beitragspflicht

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Als Zahlungsintervall kann zwischen monatlich oder jährlich gewählt werden.
  2. Beiträge können auf einstimmigen Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise erlassen werden.
  3. Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft gemäß §6 der Satzung erfolgt eine zeitanteilige Rückzahlung der im Voraus geleisteten Monatsbeiträge. Bereits begonnene Monate sind hiervon ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

(3) Beiträge

● Natürliche Personen​ können wählen zwischen…:
○ monatlich = 9 €
○ jährlich = 96 €
○ jährlich = individueller Beitrag zur Unterstützung
○ auf Lebenszeit = 2.020 €

○ bei Minderjährigen reduziert sich der Beitrag um die Hälfte, bis zum Erreichen der Volljährigkeit
○ volle Beiträge werden ab dem folgenden Monat nach Erreichung der Volljährigkeit erhoben

● Juristische Personen:
○ 1 – 5 Mitarbeiter = 480 € jährlich
○ 6 – 20 Mitarbeiter = 1.800 € jährlich
○ über 20 Mitarbeiter = auf Anfrage