Beitragsordnung
(1) Allgemein
Die Vereinstätigkeiten werden durch die Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen Dritter verwirklicht. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages haben die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder andere Leistungen.
(2) Beitragspflicht
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Als Zahlungsintervall kann zwischen monatlich oder jährlich gewählt werden.
- Beiträge können auf einstimmigen Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise erlassen werden.
- Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft gemäß §6 der Satzung erfolgt eine zeitanteilige Rückzahlung der im Voraus geleisteten Monatsbeiträge. Bereits begonnene Monate sind hiervon ausgeschlossen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
(3) Beiträge
● Natürliche Personen können wählen zwischen…:
○ monatlich = 9 €
○ jährlich = 96 €
○ jährlich = individueller Beitrag zur Unterstützung
○ auf Lebenszeit = 2.020 €
○ bei Minderjährigen reduziert sich der Beitrag um die Hälfte, bis zum Erreichen der Volljährigkeit
○ volle Beiträge werden ab dem folgenden Monat nach Erreichung der Volljährigkeit erhoben
● Juristische Personen:
○ 1 – 5 Mitarbeiter = 480 € jährlich
○ 6 – 20 Mitarbeiter = 1.800 € jährlich
○ über 20 Mitarbeiter = auf Anfrage